LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2011
L 20 AY 114/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AY 61/11 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2011 (L 20 AY 114/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/18391

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 114/11 NZB

DRsp Nr. 2011/18391

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist.

Durch Beschluss vom 10.06.2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm an Stelle der gewährten eingeschränkten Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab sofort vorläufig bis einschließlich des auf die Entscheidung des Gerichts folgenden Monats Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, abgelehnt.