Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist.
Durch Beschluss vom 10.06.2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm an Stelle der gewährten eingeschränkten Leistungen nach §
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