LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2011
L 11 KA 13/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 18/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2011 (L 11 KA 13/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20248

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 13/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20248

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin zum ärztlichen Notfalldienst.

Die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Antragstellerin betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine gynäkologische Praxis in M.

Mit Bescheid vom 17.12.2010 zog die Bezirksstelle N der Antragsgegnerin die Antragstellerin zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 heran. Ausweislich der Anlage zu diesem Bescheid ist die Antragstellerin verpflichtet worden, fünf "Sitzdienste" in einer Notfallpraxis (erstmalig am 18.02.2011) und fünf Fahrdienste (erstmalig am 01.03.2011) wahrzunehmen.

Mit Schreiben 27.12.2010 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 24.01.2011 hat sie beim Verwaltungsgericht (VG) N einen Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Mit Beschluss vom 31.01.2011 hat das VG das Verfahren an das Sozialgericht (SG) Dortmund verwiesen.