LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2013
L 2 AS 1321/13 B ER
Fundstellen:
NZS 2013, 833
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2066/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2013 (L 2 AS 1321/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/19358

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1321/13 B ER

DRsp Nr. 2013/19358

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.07.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines über die bewilligten 400 EUR monatlich hinausgehenden Mehrbedarfs zur Sicherstellung seines Umgangsrechts mit seinem etwa 500 km entfernt bei der Mutter lebenden sechsjährigen Kind anstrebt, ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ Abs. S. 2 i.V.m. § Abs. - -).