LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2012
L 8 R 382/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 369/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2012 (L 8 R 382/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15203

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen L 8 R 382/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15203

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.3.2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.2.2012 wird abgelehnt, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für Zeiten ab dem 1.1.2007 geltend macht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.433,14 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein Personaldienstleistungsunternehmen, wehrt sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 8.6.2009 schloss die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 ab. Sie stellte unter der Überschrift "Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit" fest, die "stichprobenweise durchgeführte Prüfung" habe ergeben, dass in den geprüften Fällen die Versicherungspflicht richtig beurteilt worden sei.