LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2009
L 6 B 11/09 SB ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 13/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2009 (L 6 B 11/09 SB ER) - DRsp Nr. 2009/14717

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen L 6 B 11/09 SB ER

DRsp Nr. 2009/14717

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1969 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnlich gehbehindert).

Mit Bescheid vom 11.02.1998 stellte das Versorgungsamt L bei dem Antragsteller wegen der Funktionsbeeinträchtigungen

1. Funktionsstörung der Wirbelsäule, Beinverkürzung rechts, Arnold-Chiari-Malformation, Kopfschmerz, Kniegelenksbeschwerden rechts (GdB 20)

2. Wiederkehrende Magenschleimhautentzündung (GdB 10) einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 fest.

Auf einen Verschlimmerungsantrag des Antragstellers vom 18.06.2007 erhöhte das Versorgungsamt L den GdB mit Bescheid vom 23.10.2007 auf 30, auf den Widerspruch des Antragstellers mit Abhilfebescheid vom 27.03.2008 auf 50. Dabei ging es von den Funktionsbeeinträchtigungen

1. Depressive Störung und Panikstörung (GdB 40)

2. Funktionsstörung der Wirbelsäule, Beinverkürzung rechts, Arnold-Chiari-Malformation, Kopfschmerz, Kniegelenksbeschwerden rechts, epidurale Lipomatose ohne raumfordernden Effekt, muskuläre Dysbalance (GdB 30)

3. Wiederkehrende Magenschleimhautentzündung, Refluxkrankheit der Speiseröhre (GdB 10) aus.