Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.11.2008 abgeändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.11.2008 ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.
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