LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2008
L 11 B 16/07 KA ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 251/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2008 (L 11 B 16/07 KA ER) - DRsp Nr. 2009/21127

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen L 11 B 16/07 KA ER

DRsp Nr. 2009/21127

Der Streitwert für das Verfahren L 11 B 16/07 KA ER wird auf 21.142,29 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die von der antragstellenden, aus zwei Fachärzten für Herzchirurgie bestehenden Gemeinschaftspraxis (Antragstellerin (AS)) seit dem 01.10.2006 erbrachten Leistungen nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Ä) zu vergüten sind. Auf Antrag der AS hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Antragsgegnerin (AG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen verpflichtet, der AS die von dieser ab dem 01.10.2006 abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen nach denjenigen Gebührenziffern des EBM-Ä zu vergüten, die für die Fachärzte für Herzchirurgie bis zum 30.09.2006 abrechenbar gewesen sind (Beschiuss vom 08.06.2007). Die Beschwerde der AG ist ohne Erfolg geblieben (Beschiuss des Senats vom 18.09.2007).

II. Nach der durch das 6. SGG -Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl I S. 2144) eingeführten Regelung des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind in vertragsärztlichen Streitigkeiten Gerichtsgebühren zu erheben; hierzu ist der Streitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 1 und 2 ()). Dieser ist nach § Abs. Nr. i.V.m. § Abs. nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.