LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012
L 19 AS 470/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 258/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012 (L 19 AS 470/12 B) - DRsp Nr. 2012/10921

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 470/12 B

DRsp Nr. 2012/10921

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.01.2012 aufgehoben.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 06.01.2012 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 28.09.2009 für das abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 31 AS 258/09 ER gem. §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 120 Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), 124 Nr. 2 zweiter Halbsatz ZPO aufgehoben und die Antragsteller zur Erstattung von 262,39 EUR an die Landeskasse verpflichtet, nachdem diese entgegen einer Aufforderung des Gerichts keine erneute Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hatten.

Gegen den am 11.01.2012 der Antragstellerin zu 1) zugestellten Beschluss richtet sich die durch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eingelegte Beschwerde vom 06.03.2012, mit der das Weiterbestehen eines Anspruches auf Prozesskostenhilfe behauptet wird. Die Prozessbevollmächtigte hat zudem angegeben, weiterhin Zustellungsbevollmächtigte der Antragsteller zu sein. Auf Aufforderung des Senats ist ein Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vorgelegt worden, nach dem auch im Zeitraum ab März 2012 den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zustehen.

II.