LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012
L 19 AS 303/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 235/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012 (L 19 AS 303/12 B) - DRsp Nr. 2012/11057

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 303/12 B

DRsp Nr. 2012/11057

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Die Antragstellerin, mazedonische Staatsangehörige, ist nach den Angaben ihres Ehemannes am Tage ihrer Eheschließung, dem 00.10.2010, zu diesem gezogen.

Mit Änderungsbescheid vom 22.10.2010 bewilligte der Antragsgegner dem Ehepartner der Antragstellerin nur noch Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Monat November 2011 unter Berücksichtigung der Hälfte der Kosten der Kosten für Unterkunft und Heizung und Heizung in Höhe von 582,40 EUR. Hiergegen legte die Antragstellerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 10.11.2010 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10.11.2010 bewilligte der Antragsgegner dem Ehegatten der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 582,40 EUR.