LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012
L 18 KN 250/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 24/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012 (L 18 KN 250/11 B) - DRsp Nr. 2012/10920

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 250/11 B

DRsp Nr. 2012/10920

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 2 KN 24/11 weiterverfolgt wird, und im Übrigen als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit das Sozialgericht (SG) abgelehnt hat, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, und im Übrigen unzulässig. Das PKH-Gesuch für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls unzulässig.

Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die beabsichtigten Rechtsverfolgung, die Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn -See, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.