LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2009
L 19 B 127/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 268/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2009 (L 19 B 127/09 AS) - DRsp Nr. 2009/14206

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen L 19 B 127/09 AS

DRsp Nr. 2009/14206

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 116,73 EUR.

Die am 00.00.1940 geborene Klägerin ist alleinstehend und bezieht eine Witwenrente von mehr als 400,00 EUR monatlich. Seit dem 01.01.2005 erhält sie durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 16.03.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter teilweiser Anrechnung der Witwenrente Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 203,45 EUR monatlich für die Zeit vom 01.04.2005 - 30.09.2005. Mit Schreiben vom 11.06.2005 teilte die Vermieterin der Klägerin mit, dass diese ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 45,39 EUR für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2004 habe. Dieses Guthaben werde mit der am 01.07.2005 fälligen Miete in Höhe von 239,10 EUR verrechnet, so dass für Juli 2005 nur eine Miete von 193,71 EUR zu zahlen sei. Am 01.07.2005 buchte die Vermieterin von dem Konto der Klägerin eine Miete von 193,71 EUR für Juli 2005 ab.