LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.04.2013
L 2 AS 454/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 288/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.04.2013 (L 2 AS 454/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/7628

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 454/13 B ER

DRsp Nr. 2013/7628

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2013 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1979 geborene Antragsteller türkischer Staatsangehörigkeit ist im Besitz eines von der Stadt G ausgestellten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), gültig bis 29.08.2014. Die Ausübung einer (abhängigen) Beschäftigung ist ihm erlaubt. Die Bescheinigung enthält folgende Nebenbestimmung: "Die Wohnsitznahme ist nur in G gestattet, soweit und solange Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG bezogen werden." Zunächst bezog der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter G. Dieses hob die Entscheidung über die Leistungsbewilligung jedoch mit Bescheid vom 12.11.2012 ab 01.12.2012 auf, da der Antragsteller trotz der Wohnsitzbeschränkung nach F umzuziehen beabsichtigte.