LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2013
L 7 AS 1391/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 217/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2013 (L 7 AS 1391/12 B) - DRsp Nr. 2013/7050

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1391/12 B

DRsp Nr. 2013/7050

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob bei der Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Köln für ein einstweiliges Anordnungsverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe auch eine Einigungsgebühr zu berücksichtigen ist.