LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011
L 8 R 45/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 73/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011 (L 8 R 45/11 B) - DRsp Nr. 2011/20297

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen L 8 R 45/11 B

DRsp Nr. 2011/20297

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.12.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt H, O-str. 00, M, für die (weitere) Durchführung ihres Klageverfahrens auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1950 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Sie zwar zuletzt 1968 versicherungspflichtig als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) II. Ihren am 21.8.2008 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab (Bescheid v. 14.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 24.2.2009).