LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011
L 20 AY 8/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AY 318/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011 (L 20 AY 8/11 B) - DRsp Nr. 2011/20296

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 8/11 B

DRsp Nr. 2011/20296

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 5.1.2011 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Mit Beschluss vom 17.6.2010 bewilligte das SG den Klägerinnen Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 3.9.2009 unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Die Bewilligung wurde von einer Kostenbeteiligung der Klägerin zu 1) abhängig gemacht. Das SG setzte in dem Beschluss monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat Juli 2010 und fällig jeweils am 15. des Folgemonats, fest. Hierbei war es unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Entgeltbescheinigungen für die Monate November 2009 bis Februar 2010 von einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen i.H.v. 1.022,54 EUR monatlich ausgegangen. In der Folgezeit kam die Klägerin zu 1) ihrer Ratenzahlungsverpflichtung nicht nach. Auf ein Anhörungsschreiben des SG vom 19.11.2010 reagierte sie nicht.