LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011
L 19 AS 2146/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 3382/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011 (L 19 AS 2146/10 B) - DRsp Nr. 2011/20295

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 2146/10 B

DRsp Nr. 2011/20295

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.11.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Bei der am 00.00.1952 geborenen Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt. Sie ist langjährig pflichtversichert bei der DAK Kranken- und Pflegeversicherung. Ab Februar 2010 erhob die DAK einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 EUR mtl. nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Klägerin übt eine selbständig Tätigkeit als Call-Center Agent aus und erhält von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 22.02.2010 stellte die Klägerin Antrag auf Fortbewilligung der Leistungen nach dem SGB II und beantragte die Übernahme des von der DAK erhobenen Zusatzbeitrags durch den Beklagten. Durch Bescheid vom 25.02.2010 lehnte der Beklagte letzteren Antrag ab, da der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nur übernommen werden könne, wenn der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 SGB V für den Leistungsbezieher eine besondere Härte bedeuten würde. Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte seien nicht ersichtlich.