LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011
L 19 AS 2003/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1960/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011 (L 19 AS 2003/10 B) - DRsp Nr. 2011/20294

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 2003/10 B

DRsp Nr. 2011/20294

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.10.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die 1971 geborene Klägerin zu 1) ist anerkannte Asylbewerberin. Anstelle eines nationalen Reisepasses verfügt die Klägerin zu 1) über einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der jeweils von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt wird. Für die Ausstellung eines Reiseausweises erhob die Stadt C von der Klägerin zu 1) am 07.01.2010 eine Gebühr von 59,00 EUR, die diese bar einzahlte.

Seit dem 01.01.2005 bezieht die Klägerin zu 1) zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 2), durchgehend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 08.04.2010 lehnte der Beklagte den Antrag vom 11.03.2010 auf Übernahme der Kosten für die Ausstellung eines Reiseausweises ab. Denn hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02.08.2010 zurück.

Hiergegen haben die Klägerinnen Klage erhoben.

Durch Beschluss vom 18.10.2010 hat das Sozialgericht Detmold die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Hiergegen haben die Klägerinnen Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.