Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. September 2008 geändert, als die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 für die Zeit vom 15.10.2005 bis zum 16.01.2006 höhere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als 1.346,08 EUR zuzüglich Säumniszuschläge und Mahngebühren festgelegt hat, wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Wirksamkeit des Widerrufs der Mitgliedschaftserklärung und daraus resultierend die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV).
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