LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2013
L 7 AS 1508/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4329/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2013 (L 7 AS 1508/12 B) - DRsp Nr. 2013/3158

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1508/12 B

DRsp Nr. 2013/3158

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Duisburg vom 06.07.2012 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus P beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.