LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2012
L 19 AS 2083/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 3146/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2012 (L 19 AS 2083/11 B) - DRsp Nr. 2012/6920

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2083/11 B

DRsp Nr. 2012/6920

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre am 15.08.2011 erhobene Untätigkeitsklage.

Die am 00.00.1978 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1984 geborene Kläger zu 2) stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Auf entsprechende Anfrage wurde seitens des Rechtsvorgängers des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) am 08.11.2010 die leistungsrechtliche Notwendigkeit eines Wohnungswechsels anerkannt und für dringend erforderlich erachtet, wobei ein Quadratmeterpreis von 6,90 EUR und eine Wohnungsgröße von 77 qm auf keinen Fall überschritten werden sollten. Die Kläger erwarteten für Juni 2011 die Geburt eines gemeinsamen Kindes. Sie legten dem Beklagten einen Mietvertrag vom 10.01.2011 über eine 77,97 qm große Wohnung vor. Mietbeginn war der 01.02.2011. Die Bruttowarmmiete der Wohnung betrug 660,50 EUR.