LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2012
L 19 AS 2042/11 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 465/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2012 (L 19 AS 2042/11 B) - DRsp Nr. 2012/6919

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2042/11 B

DRsp Nr. 2012/6919

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.10.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Der am 00.00.1976 geborene Kläger stellte am 23.12.2008 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Hierbei bestätigte er mit seiner Unterschrift u.a., dass er davon Kenntnis genommen habe, dass wesentliche Änderungen der Einkommenshöhe unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen sind. Der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) bewilligte ihm sodann ab dem 18.12.2008 Leistungen nach dem SGB II. Auch in Folgeanträgen, wie etwa in jenem vom 10.11.2009, bestätigte der Kläger die Kenntnis davon, dass er Änderungen der Einkommenshöhe unverzüglich mitzuteilen habe.

Mit Bescheid vom 04.01.2010 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010. Für Januar 2010 berücksichtigte die Beklagte eine Sanktion vom 02.11.2009 in Höhe von 107,70 EUR anspruchsmindernd. Im Verlauf des Bewilligungszeitraumes erließ die Beklagte mehrere Sanktionsbescheide, die teilweise im Rahmen von Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben wurden.