Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.08.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Rechtsstreit um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 09.06. bis zum 30.11.2010 ohne Anrechnung der Einkünfte ihres Lebensgefährten Herrn A.
Die mit ihrem Partner in einer seit 1985 bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung lebende Klägerin bezieht langjährig Leistungen nach dem SGB II zur Aufstockung nicht bedarfsdeckender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Naturkosmetikerin und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen unter Anrechnung gleichfalls nach eigenen Angaben nicht bedarfsdeckender Einkünfte des Herrn A. aus einer Tätigkeit als freiberuflicher Fotograf.
Herr A. hat mehrfach, zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum am 22.03.2010, auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet, weil er eine Beeinträchtigung seiner freiberuflichen Tätigkeit bei Einbeziehung in das Leistungssystem des SGB II mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen befürchtet.
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