LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2012
L 11 KA 77/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 120/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2012 (L 11 KA 77/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/7876

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 77/11 B ER

DRsp Nr. 2012/7876

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 51.450,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.

Die Antragstellerin ist eine aus zwei Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft. Deren Gesellschafter Dr. C (im Folgenden Gesellschafter zu 1)) und Dr. I (im Folgenden Gesellschafter zu 2)) sind beide als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in C zugelassen. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).