LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2011
L 7 SF 325/11 G
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 455/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2011 (L 7 SF 325/11 G) - DRsp Nr. 2011/18390

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 7 SF 325/11 G

DRsp Nr. 2011/18390

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 15.08.2011 - L 7 AS 1213/11 B ER - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15.08.2011 - L 7 AS 1213/11 B ER - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster (SG) vom 29.06.2011 - S 10 AS 455/11 ER - zurückgewiesen. Das SG hatte den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung der Kosten der Unterkunft ab 01.03.2008 in tatsächlicher Höhe zu verpflichten, abgelehnt. Der Senat hat wie die Vorinstanz die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Eilentscheidung verneint, weil Wohnungslosigkeit derzeit nicht konkret droht. Der Antragsteller hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass eine Kündigung des Vermieters nicht vorläge, weil er seine Miete und bestehende Mietschulden (ergänzend aus der Regelleistung) bezahle. Der Senat hat es derzeit für zumutbar erachtet, die Entscheidung in den zur Terminierung beim SG anstehenden Hauptsacheverfahren abzuwarten.