LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2011
L 11 SF 335/11 AB
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 219/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2011 (L 11 SF 335/11 AB) - DRsp Nr. 2012/7865

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 11 SF 335/11 AB

DRsp Nr. 2012/7865

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht Dr. K wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht begründet.

Das Gesuch ist nicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen (s. dazu den ebenfalls in einem Rechtsstreit der AS ergangenen Beschluss des Senats vom 29.08.2011 - L 11 SF 163/11 AB -). Denn die abgelehnte Richterin ist noch insoweit mit dem vorliegenden Rechtsstreit befasst, als dass sie zumindest noch über die Erinnerung der AS gegen den Ansatz der Gerichtskosten zu entscheiden hat (s. Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.08.2011).

Indes bestehen keine Gründe, die abgelehnte Richterin von der noch ausstehenden Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Denn eine begründete Besorgnis besteht, wie bereits zutreffend mit Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 19.03.2009 und 24.07.2009 in den von der AS geführten sog. Musterverfahren L 11 AR 101/08 AB, L 15 AR 99/09 und L 15 AR 100/09 AB festgestellt wurde, nicht.