LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009
L 7 B 51/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 194/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009 (L 7 B 51/09 AS) - DRsp Nr. 2009/21169

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen L 7 B 51/09 AS

DRsp Nr. 2009/21169

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.1.2009 geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin, mit der sich diese im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 29.05.2007 bis 05.09.2007 und gegen die Rückforderung in Höhe von 1447,48 Euro wendet, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.