LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009
L 7 B 50/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 191/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009 (L 7 B 50/09 AS) - DRsp Nr. 2009/21168

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen L 7 B 50/09 AS

DRsp Nr. 2009/21168

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2009 geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen des § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin, mit der sich diese im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 13.09.2006 gemäß § 48 SGB X und ab dem 01.11.2006 gemäß § 45 SGB X sowie gegen die Rückforderung der Leistungen in Höhe von 726,40 (Zeitraum 13.09.2006 bis 31.10.2006) und 791,97 Euro (Zeitraum: 01.11.2006 bis 31.12.2006) wendet, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.