LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009
L 7 B 244/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 89/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009 (L 7 B 244/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/21167

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen L 7 B 244/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/21167

Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller zu 3) wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt E aus C gewährt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 20.05.2009 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.