LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009
L 21 KR 45/09 SFB
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-35/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009 (L 21 KR 45/09 SFB) - DRsp Nr. 2009/22713

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen L 21 KR 45/09 SFB

DRsp Nr. 2009/22713

Der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17.04.2009 wird aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerinnen sowie der Beigeladenen zu 5) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 5) trägt die Antragstellerin.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene zu 5) im Verfahren vor der Vergabekammer sowie im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (AS) - eine pharmazeutische Unternehmerin, die auf den Gebieten Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kontrastmitteln tätig ist - wendet sich gegen aus ihrer Sicht bestehende Vergabefehler im Rahmen einer Ausschreibung für Kontrastmittel.