LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009
L 19 B 219/09 AS NZB RG
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 186/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009 (L 19 B 219/09 AS NZB RG) - DRsp Nr. 2009/21166

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen L 19 B 219/09 AS NZB RG

DRsp Nr. 2009/21166

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 03.07.2009 - L 19 B 60/09 AS NZB - wird zurückgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen infolge eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2007, Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.01.2009).

Mit Beschluss vom 03.07.2009 hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge ist nach § 178 a Abs. 1 SGG statthaft, weil gegen den Beschluss des Senats vom 03.07.2009 kein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.

Sie ist auch ansonsten zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178 a Abs. 2 S.1 SGG erhoben worden.