Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.07.2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich eine andere Beurteilung weder aus dem Beschwerdevortrag des Antragstellers noch aus den Erwägungen des 7. Senats des Landessozialgerichts NRW aus dem vorangegangenen Verfahren L 7 B 166/09 AS ER ergibt.
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