LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009
L 12 B 39/09 SO ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 71/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2009 (L 12 B 39/09 SO ER) - DRsp Nr. 2009/20240

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen L 12 B 39/09 SO ER

DRsp Nr. 2009/20240

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Hierzu verweist der Senat zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu eigen macht.