Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Hierzu verweist der Senat zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu eigen macht.
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