LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2009
L 19 B 165/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 68/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2009 (L 19 B 165/09 AS) - DRsp Nr. 2009/17884

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen L 19 B 165/09 AS

DRsp Nr. 2009/17884

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.05.2009 geändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 02.04.2009 bewilligt und Rechtsanwalt N beigeordnet.

Gründe:

I. Der Antragsteller bezog bis zum 30.09.2008 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 02.09.2008 stellte er einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen.

Am 02.04.2009 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab Antragstellung Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Durch mehrere Bescheide vom 23.04.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.09.2009, u.a für die Zeit vom 01.04 bis zum 30.09.2009 in Höhe von 662,00 EUR monatlich. Am 08.05.2009 hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.

Durch Beschluss vom 11.05.2009 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.