LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2013
L 20 AY 96/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 59/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2013 (L 20 AY 96/12 B) - DRsp Nr. 2013/16515

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen L 20 AY 96/12 B

DRsp Nr. 2013/16515

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde der Kläger vom 09.08.2012 gegen den ihnen am 09.07.2012 zugestellten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 03.07.2012 ist unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob das Sozialgericht der am 04.07.2012 erhobenen Klage zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgesprochen hat. Hieran könnten deshalb Zweifel bestehen, weil die Kläger entgegen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, der Darstellung des Bevollmächtigten der Kläger in der Klageschrift sowie der Annahme des Sozialgerichts nicht Grundleistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern gekürzte Leistungen nach Maßgabe des § 1a AsylbLG erhalten haben (vgl. insoweit die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren übersandte Leistungsaufstellung vom 13.11.2012).