LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2011
L 6 AS 959/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 207/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2011 (L 6 AS 959/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/12831

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 959/11 B ER

DRsp Nr. 2011/12831

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.05.2011 insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt worden sind.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

In dem zugrunde liegenden Eilrechtsstreit begehrte der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 22.12.2010. Der Antragsgegner hob den Eingliederungsverwaltungsakt mit weiterem Bescheid vom 14.02.2011 auf. Auf die Anfrage des Sozialgerichts (SG) Detmold, ob der Eilantrag für erledigt erklärt werde, reagierte der Antragsteller auch auf Erinnerung nicht. Das Sozialgericht wies ihn darauf hin, dass Kosten gem. § 192 SGG auferlegt würden, wenn eine Erledigungserklärung nicht übersandt werde.

Mit Beschluss vom 03.05.2011 hat das SG den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Zugleich hat es dem Antragsteller Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt, weil sich die Fortführung des Verfahrens nach Wegfall der Beschwer als missbräuchlich darstelle. Auf die Möglichkeit der Auferlegung dieser Kosten sei der Antragsteller mit Schreiben des Gerichts vom 15.03.2011 hingewiesen worden.