LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2009
L 8 B 4/09 R ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 301/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2009 (L 8 B 4/09 R ER) - DRsp Nr. 2009/14714

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 8 B 4/09 R ER

DRsp Nr. 2009/14714

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.330,29 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller, ein Sportverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.2008, mit dem diese auf der Grundlage einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin T A für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 25.231,16 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.575,50 EUR, insgesamt 31.896,66 EUR, nachfordert. Dem liegt die Annahme der Antragsgegnerin zugrunde, der Antragsteller beschäftige im Rahmen der Lohnbuchhaltung allein Frau A, zahle das dieser zustehende Gehalt jedoch im Wege des sog. Lohnsplittings zu gleichen Teilen an sie und den nicht bei ihm beschäftigten N G auf der Basis vermeintlicher Minijobs in Höhe von je 400 EUR, um Sozialabgaben zu "sparen".

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid abgelehnt (Beschluss v. 23.03.2009). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.