Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.330,29 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller, ein Sportverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.2008, mit dem diese auf der Grundlage einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin T A für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 25.231,16 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.575,50 EUR, insgesamt 31.896,66 EUR, nachfordert. Dem liegt die Annahme der Antragsgegnerin zugrunde, der Antragsteller beschäftige im Rahmen der Lohnbuchhaltung allein Frau A, zahle das dieser zustehende Gehalt jedoch im Wege des sog. Lohnsplittings zu gleichen Teilen an sie und den nicht bei ihm beschäftigten N G auf der Basis vermeintlicher Minijobs in Höhe von je 400 EUR, um Sozialabgaben zu "sparen".
Das Sozialgericht (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|