Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.02.2009, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Den Antragstellern wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Aachen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E ab Antragstellung bewilligt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) eines Beteiligten, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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