LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2009
L 7 B 130/09 AS
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 7/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2009 (L 7 B 130/09 AS) - DRsp Nr. 2009/15922

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 7 B 130/09 AS

DRsp Nr. 2009/15922

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.02.2009, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes abgelehnt worden ist, aufgehoben.

Den Antragstellern wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Aachen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E ab Antragstellung bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 20.02.2009, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt worden ist, ist zulässig und begründet. Das SG Aachen hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht ab gelehnt.

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) eines Beteiligten, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.