LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2023
L 8 R 446/22
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1271/20

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2023 (L 8 R 446/22) - DRsp Nr. 2023/11606

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen L 8 R 446/22

DRsp Nr. 2023/11606

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1966 geborene Kläger, der bis zu einem 2006 erlittenen Herzinfarkt als Staplerfahrer arbeitete, stellte nach einer ihm aufgrund Vergleichs im Klageverfahren (Sozialgericht Detmold, S 22 R 1149/15) im Zeitraum von September 2015 bis Oktober 2016 bewilligten Erwerbsminderungsrente im August 2017 erneut einen entsprechenden Antrag.

Die Beklagte bewilligte ihm zunächst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der C.-Klinik. Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 04.02.2018 ist zu entnehmen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne.

Mit Bescheid vom 05.06.2018 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da es an den medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung fehle.