LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2023
L 7 AS 487/23 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.03.2023

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2023 (L 7 AS 487/23 B ER) - DRsp Nr. 2023/15428

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 487/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15428

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.03. 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, das seinen Antrag auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 23.12.2022 von Januar bis Dezember 2023 i.H.v. monatlich 1.202 €. Seit 2018 bezog der Antragsteller seinen Strom von der Q. AG. Der Antragsgegner überwies seit September 2018 die monatlichen Abschläge für die Stromversorgung direkt an die Q. AG.

Am 18.10.2022 stellte der Netzbetreiber die Stromversorgung des Antragstellers ein. Die P. GmbH (im Folgenden: B.) habe ihn damit beauftragt, weil der Antragsteller Stromschulden bei ihm habe. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Amtsgericht Kerpen, welches die Stromversorgung zunächst wieder anordnen ließ. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht verlor der Antragsteller den Rechtsstreit jedoch.