LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2011
L 8 R 1107/10 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 110/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2011 (L 8 R 1107/10 B) - DRsp Nr. 2011/20318

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 8 R 1107/10 B

DRsp Nr. 2011/20318

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.10.2010 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Kläger die Aufhebung der im Wesentlichen gleich lautenden Bescheide der Beklagten vom 7.7.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1.10.2009 und der Bescheide vom 7.12.2009 beantragt, mit denen die Beklagte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellt hat, dass der Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin zu 2), einer GmbH, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Zugleich haben sie übereinstimmend die Feststellung begehrt, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) bei der Klägerin zu 2) nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und der Beklagten "die Kosten des Verfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten der Kläger" auferlegt (rechtskräftiges Urteil v. 13.9.2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses v. 25.11.2010). Den Entscheidungsgründen zufolge beruht die Kostenentscheidung auf § 192 (gemeint wohl: § 193) Sozialgerichtsgesetz (SGG).