LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2011
L 19 AS 292/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 861/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2011 (L 19 AS 292/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/20317

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 292/11 NZB

DRsp Nr. 2011/20317

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2011 werden als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) senkte die der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten bewilligten Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2010 um monatlich 10 v. H. wegen eines Meldeversäumnisses ab (Bescheid vom 25.08.2010, Widerspruchsbescheid vom 08.09.2010).

Der Ehemann der Klägerin hat hiergegen mit dem Versprechen Vollmacht nachzureichen für die Klägerin Klage auf Aufhebung des Absenkungsbescheides erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.

Die gegen letztere Entscheidung gerichteten Beschwerden, die der Ehemann der Klägerin in eigenem Namen sowie im Namen seiner Ehefrau eingelegt hat, sind als unzulässig zu verwerfen.