LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2014
L 12 AS 2319/13 B ER; L 12 AS 2320/13 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2878/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2014 (L 12 AS 2319/13 B ER; L 12 AS 2320/13 B) - DRsp Nr. 2014/4038

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 2319/13 B ER; L 12 AS 2320/13 B

DRsp Nr. 2014/4038

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.12.2013 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren.

Die 1966 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 1998 geborenen Antragstellerin zu 2). Sie bewohnen gemeinsam mit zwei volljährigen Töchtern der Antragstellerin zu 1) eine Mietwohnung in E.

Auf ihren Antrag bewilligte der Antragsgegner (zum Teil vorläufig) den Antragstellern mit Bescheid vom 09.10.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich März 2014. Aus dem Bescheid ergaben sich monatliche Zahlungsansprüche zwischen 818,59 EUR (für Oktober 2013) und 729,13 EUR (z.B. für Dezember 2013).