LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2012
L 12 AS 161/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 6/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2012 (L 12 AS 161/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6957

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 161/12 B ER

DRsp Nr. 2012/6957

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2012 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu Leistungen nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin bezog vom Antragsgegner zusammen mit ihrer Tochter laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragstellerin forderte der Antragsgegner diese mit Schreiben vom 15.11.2011 auf, verschiedene Unterlagen (aktuelle Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen der Tochter) bis 18.12.2011 einzureichen sowie den Weiterbewilligungsantrag an markierten Stellen zu vervollständigen. Diese Angaben seien für den Leistungsbezug erforderlich. Lägen die Unterlagen zum genannten Termin nicht vor, könnten Leistungen versagt werden, bis die Mitwirkung nachgeholt würde (§§ 60, , ). Da die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkam, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.12.2011 Leistungen ab 01.01.2012. Hiergegen hat die Antragstellerin am 23.12.2011 Widerspruch eingelegt.