LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2009
L 19 B 26/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 256/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2009 (L 19 B 26/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8569

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen L 19 B 26/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/8569

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2008 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerinnen wenden sich im Wesentlichen gegen die Anrechnung einer Nachzahlung rückständigen Kindesunterhaltes auf Ansprüche nach dem SGB II.

Die am 00.00.1990 geborene Antragstellerin zu 1) bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer am 100.00.1957 geborenen Mutter, der Antragstellerin zu 2), Leistungen nach dem SGB II, die ihr zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum mit Bescheiden vom 06.10.2008 und 09.10.2008 unter Berücksichtigung von Renten- und Erwerbseinkünften der Antragstellerin zu 2) sowie Einkünften der Antragstellerin zu 1) an Kindergeld in Höhe von 288,07 Euro monatlich für den Zeitraum bis einschließlich November 2008 bewilligt worden waren.

Per Gutschrift auf ihr Girokonto vom 10.10.2008 erhielt die Antragstellerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.09.2002 in Höhe von 4.248,41 Euro.