LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2009
L 19 B 185/08 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 231/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2009 (L 19 B 185/08 AS) - DRsp Nr. 2009/8568

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen L 19 B 185/08 AS

DRsp Nr. 2009/8568

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit, der zum Ziel hat, die Rechtswidrigkeit einer Ablehnung der Übernahme von Mahngebühren feststellen zu lassen.

Der Kläger bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau seit Inkrafttreten des SGB II Leistungen nach diesem Gesetz inklusive Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.

Nachdem sich der Kläger mehrfach vergeblich an Mitarbeiter der Beklagten gewandt hatte mit dem Anliegen, diese möge eine ihm in Rechnung gestellte Betriebskostennachzahlung übernehmen, nahm seine Vermieterin den Kläger hinsichtlich der Kosten eines gegen ihn betriebenen gerichtlichen Mahnverfahrens in Anspruch. Der Kläger beantragte die Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte, was diese mit Bescheid vom 06.11.2007 mit der Begründung ablehnte, nach dem SGB II bestehe keine Rechtsgrundlage hierfür. Der Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde - anwaltlich - damit begründet, ein Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme auf Mahnkosten bestehe nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes als Amtshaftungsanspruch.