LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2011
L 20 B 81/09 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 207/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2011 (L 20 B 81/09 AS) - DRsp Nr. 2011/9932

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen L 20 B 81/09 AS

DRsp Nr. 2011/9932

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des Beschwerdegegners, insbesondere die Frage der Anrechnung der hälftigen Gebühr für die im Verwaltungsverfahren gewährte Beratungshilfe auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren.

Mit Schreiben vom 08.08.2007 hatte der Beschwerdegegner bei der Beklagten unter Vollmachtvorlage angezeigt, die rechtlichen Interessen des Klägers zu vertreten und bezüglich eines Bescheides der Beklagten vom 22.06.2007 einen Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestellt. Der Antrag war gerichtet auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten.

Zugleich hatte er bei dem Amtsgericht H angezeigt, Beratungshilfe gewährt zu haben. Das Amtsgericht H hatte zuvor unter dem 31.07.2007 festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, die Beratung eines Rechtsanwalts eigener Wahl für die Angelegenheit "Heizkostenübernahme durch das J für Arbeit H/Übernahme der Kosten aus der Jahresrechnung 2006" in Anspruch zu nehmen.