LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2012
L 11 KR 96/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 261/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2012 (L 11 KR 96/12 B) - DRsp Nr. 2013/55

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 96/12 B

DRsp Nr. 2013/55

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.01.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung der Kosten für eine stationäre medizinische Rehabilitation (Klimaheilbehandlung am Toten Meer aufgrund schwerer generalisierender Schuppenflechte (Psoriasis Vulgaris) mit Begleitarthritis) vom 13.09. bis 04.10.2009 in Jordanien.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Köln mit Beweisanordnung vom 02.11.2011 den Hautarzt und Allergologen Dr. G zum Sachverständigen bestellt und ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers gelangte der Sachverständige unter dem 24.11.2011 zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme nicht dringend erforderlich gewesen sei.