LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2013
L 7 AS 1398/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1912/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2013 (L 7 AS 1398/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/20574

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1398/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20574

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner stehende Antragsteller begehrte erstinstanzlich die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.07.2013 gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2013 anzuordnen.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 26.07.2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2013, mit dem dieses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 abgelehnt hat, ist unbegründet.