Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt Fahrtkosten für den Schulweg als Leistungen für Bildung und Teilhabe für seine Söhne L C und I C1 in Höhe von jeweils 29,80 EUR monatlich.
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