LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2013
L 7 AS 1062/13
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4024/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2013 (L 7 AS 1062/13) - DRsp Nr. 2013/19804

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1062/13

DRsp Nr. 2013/19804

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Fahrtkosten für den Schulweg als Leistungen für Bildung und Teilhabe für seine Söhne L C und I C1 in Höhe von jeweils 29,80 EUR monatlich.