LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2013
L 12 BK 15/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BK 1/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2013 (L 12 BK 15/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/19803

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 - Aktenzeichen L 12 BK 15/13 NZB

DRsp Nr. 2013/19803

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf einen höheren Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 hat.

Die Klägerin beantragte nach Ablauf eines Leistungszeitraums die Weiterbewilligung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG ab August 2009 für ihre im Jahr 1996 geborene Tochter, mit der sie zusammen lebt. Die Tochter der Klägerin bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von 56,92 EUR.

Mit Bescheid vom 07.08.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den streitigen Zeitraum einen Kinderzuschlag in Höhe von 83,00 EUR. Die Voraussetzungen für die Bewilligung seien dem Grunde nach gegeben, die Höhe der Leistungen ergebe sich aus der Bedarfsberechnung.

Den gegen die Höhe der bewilligten Leistung gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 zurück. Der dem Grunde nach höchstmögliche Kinderzuschlag von 140,00 EUR reduziere sich aufgrund der auf 57,00 gerundeten Halbwaisenrente auf den bewilligten Betrag.